Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

 

Allgemeine Vertragsbedingungen vom 12.02.2026 der Firmengruppe
LUCAS components GmbH
LUCAS instruments GmbH
LUCAS systems Verwaltungs GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Firmen LUCAS components GmbH, LUCAS instruments GmbH und LUCAS systems Verwaltungs GmbH nachstehend LUCAS genannt, insbesondere für Hardware-, Software- und Systemlieferungen, sowie für Hard- und Softwareentwicklungen, Projektmanagement, Engineering-Leistungen und Handelsgeschäfte. Darüber hinaus gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen ergänzend für sonstige Vertragsverhältnisse wie z. B. für Serviceleistungen, Wartungsverträge etc.

1.2 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen eines Vertragspartners (im Folgenden: „Besteller“) sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

2. Angebote

2.1 Die Angebote von LUCAS sind, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart, freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens LUCAS zustande.

2.2 Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung seitens LUCAS maßgebend.

2.3 Technische Angaben, Beschreibungen oder Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten, Prospekten oder sonstigen Informationsunterlagen stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar. Technisch bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen behält sich LUCAS auch nach Bestätigung des Auftrages vor. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich LUCAS Eigentums-, Urheber- und sonstige gewerbliche Schutzrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige Zustimmung durch LUCAS zugänglich gemacht werden. Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht an LUCAS erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Alle Preise verstehen sich ab Werk. Bei Fremdgeräten gelten die Lieferkonditionen des Herstellers. Die Preise verstehen sich jeweils zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Bei Bestellmengen mit einem Warenwert von unter EUR 250,00 wird ein Mindermengenzu-schlag von EUR 25,00 erhoben; ausgenommen von dieser Regelung sind Reparaturleistungen und Zubehörartikel.

3.2 Ist für die Lieferung oder Leistung eine Abnahme vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
a) bei Dienstleistungen: 35 % der Auftragssumme bei Auftragsbestätigung; 50 % der Auftragssumme bei Lieferung; 15 % der Auftragssumme bei Abnahme.
b) bei Serienprodukten 14 Tage netto.

Bei Eintritt des Annahmeverzugs (Ziffer 5.2.4) wird sofort der noch offene Restbetrag zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zur Zahlung fällig. Rechnungen sind jeweils ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Besteller kommt mit der Entgeltzahlung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung den geschuldeten Betrag bezahlt hat.

3.3 Skonti werden von LUCAS nicht gewährt.

3.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Besteller nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von LUCAS anerkannt sind.

3.5 Kommt der Besteller in Verzug, so ist der geschuldete Betrag ab Verzugseintritt nach § 288 Abs. 2 BGB mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines eingetretenen, darüber hinausgehenden Verzugsschadens, insbesondere die Erhebung von Mahngebühren, bleibt vorbehalten.

3.6 Einen Monat nach Eintritt des Annahmeverzugs nach Ziff. 5.2.4 kann LUCAS Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden. Dem Besteller bleibt gestattet, den Nachweis zu führen, dass der eingetretene Schaden geringer ist als der von LUCAS verlangte Pauschalbetrag.

3.7 Werden LUCAS Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere wenn fällige Zahlungen ausbleiben, kann LUCAS die gesamte Restschuld sofort fällig stellen. Außerdem ist LUCAS in diesem Fall berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen oder Sicherheiten zu verlangen.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Von LUCAS gelieferte Waren bleiben bis zum vollständigen Ausgleich der Rechnung im Eigentum von LUCAS. (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt von LUCAS geht durch Aufnahme in einen kontokorrentmäßigen Saldo und dessen Anerkennung nicht unter. Der Besteller hat die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten ausreichend zu sichern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen weist der Besteller auf das Eigentum von LUCAS hin und benachrichtigt LUCAS unverzüglich. Für alleLUCAS in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten haftet der Besteller

4.2 Die Wiederveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang ist gestattet. In diesem Fall gelten alle aus der Wiederveräußerung resultierenden Forderungen des Bestellers in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als an LUCAS abgetreten. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag. Der Besteller ist jedoch berechtigt, diese im eigenen Namen für Rechnung von LUCAS einzuziehen, solange LUCAS die Einzugsermächtigung nicht wegen Zahlungsverzug des Bestellers widerruft.

4.3 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für LUCAS als Hersteller im Sinne des §950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht LUCAS gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt LUCAS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware zum Rechnungsbetrag der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen von LUCAS um mehr als 20 %, so ist LUCAS auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet.

4.4 Das Nutzungsrecht an von LUCAS gelieferter Software und Lizenzen wird erst mit vollständiger Bezahlung eingeräumt. Ziff. 4.1 und 4.2 gelten sinngemäß.

4.5 Der Besteller versichert die Ware ab Gefahrübergang gegen Schäden und Verlust . Bis zur vollständigen Bezahlung sind alle Forderungen des Bestellers aus Versicherungsverträgen sicherungshalber an LUCAS abgetreten.

5. Lieferfrist, Annahme, Annahmeverzug

5.1 Liefertermine und –fristen sind unverbindlich sofern durch LUCAS nicht ausdrücklich anders zugesichert. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der schriftlichen Auftragsbestätigung durch LUCAS. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen bzw. Hardware- und/oder Softwarebeistellungen, das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist hinfällig und ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten von LUCAS neu zu vereinbaren.

5.2 Die Lieferfrist gilt als eingehalten:

5.2.1 Bei Lieferung ohne Aufstellung, wenn die Sendung das Werk von LUCAS oder das Werk der Unterlieferanten innerhalb der Lieferfrist gemäß Ziff. 5.1 bestimmungsgemäß verlassen hat.

5.2.2 Bei Lieferung mit Aufstellung, wenn die Aufstellung der Anlagen innerhalb der Lieferfrist gemäß Ziff. 5.1 erfolgt ist.

5.2.3 Bei Softwareleistungen aller Art, Entwicklungs- oder sonstigen Leistungen gilt die Lieferung mit Übergabe des Datenträgers bzw. des entwickelten Systems als erfolgt.

5.2.4 Der Besteller kommt mit der Annahme in Verzug, wenn er eine vertragsgemäß angebotene Leistung von LUCAS bei Fälligkeit nicht annimmt. Kleinere Abweichungen, welche die Funktionsfähigkeit der Ware nicht wesentlich beeinträchtigen, bleiben außer Betracht. Bei Annahmeverzögerungen durch den Besteller genügt die schriftliche Die Meldung der Lieferbereitschaft von LUCAS in Textform genügt zur Begründung des Annahmeverzuges.

5.3 Teillieferungen sind zulässig.

5.4 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich auf höhere Gewalt oder Arbeitskampf bei LUCAS oder im Betrieb von Zulieferanten oder Dienstleistern, Beschädigung eines wichtigen Arbeitsstückes oder auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auf von LUCAS nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängert.5.5 Aus der Überschreitung einer Leistungsfrist oder eines Leistungstermins oder aus Leistungsverzug kann der Besteller keinerlei Schadensansprüche gegen LUCAS herleiten, es sei denn, dass die Frist- oder Terminüberschreitung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen von LUCAS beruht. Sind bereits Teillieferungen erfolgt, beschränkt sich das Rücktrittsrecht und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf die ausstehende Lieferung, es sei denn, die Teillieferung ist für den Besteller ohne Interesse. Diese Ziffer gilt auch für den Fall, dass LUCAS die Leistung unmöglich wird. Soweit LUCAS während des Verzuges die Lieferung durch Zufall unmöglich wird, haftet LUCAS gleichwohl nach Maßgabe dieser Ziffer, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.

6. Gefahrenübergang

Die Gefahr (Leistungsgefahr und Vergütungsgefahr) geht auf den Besteller über:

6.1 wenn die Ware von LUCAS ordnungsgemäß zum Versand gebracht wurde.

6.2 Wenn Annahmeverzug nach Ziff. 5.2.4 eintritt;

7. Montage

7.1 Installation und Inbetriebnahme der Ware beim Besteller wird nach Aufwand in Rechnung gestellt.

7.2 Bei Montage hat der Besteller folgende Voraussetzungen zu schaffen: Vor Beginn des Einbaus müssen die für die Aufnahme des Einbauarbeiten erforderlichen Vorarbeiten von Seiten des Bestellers abgeschlossen sein, so dass der Einbau sofort nach Ankunft der Mitarbeiter von LUCAS begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Bei der Montage hat der Besteller alle erforderlichen Einrichtungen verfügbar zu halten, bei der Bedienung aller angeschlossenen Fremdgeräte behilflich zu sein, sowie erforderlichenfalls auch außerhalb der normalen Arbeitszeit zu ermöglichen.

7.3 Verzögert sich der Einbau oder die Inbetriebnahme durch das Verschulden des Bestellers, so hat dieser die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Mitarbeiter von LUCAS zu tragen.

7.4 Außer den jeweiligen Kosten für die Installation und Inbetriebnahme übernimmt der Besteller die Kosten für An- und Abreise einschließlich Reisezeiten, Reisekosten und Spesen gemäß den jeweils gültigen LUCAS-Preisen für Dienstleistungen.

8. Abnahme

8.1 Die Abnahme erfolgt sofort nach Lieferung, spätestens jedoch 7 Tage nach Aufforderung durch LUCAS mit Funktionstest-Routinen von LUCAS oder mit vereinbarten Testmethoden

8.2 Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom Besteller zu unterzeichnen ist.

8.3 Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass er sich nicht innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung zur Abnahme bereit erklärt, Lieferung und Montage als abgenommen gelten. Dem Besteller bleibt nachgelassen, dieser Abnahmefiktion innerhalb der 7-Tages-Frist zu widersprechen.

8.4 Etwaige im Abnahmeprotokoll festgehaltene Mängel werden gemäß den Bestimmungen Ziff. 10 beseitigt.

9. Software-Lizenzen

Software (Binärprogramme) einschließlich nachfolgender „Updates“ werden im Verhältnis der Vertragsparteien grundsätzlich als urheberrechtlich schutzfähig anerkannt. Der Besteller erwirbt eine einfache Software-Lizenz zu folgenden Bedingungen:

9.1 Die Software, gleich ob als Ganzes oder in Teilen, darf ausschließlich auf der Zentraleinheit verwendet werden, auf der sie erstmals installiert wurde. Sie darf nur zum Gebrauch auf dieser Zentraleinheit und unter Voraussetzung kopiert und modifiziert werden, dass der Copyright Vermerk von LUCAS sowie etwaige sonstige Schutzrechts-Vermerke auf allen Vervielfältigungsstücken angebracht werden.

9.2 Falls ein Ausfall der Zentraleinheiten den Gebrauch der Software verhindert, darf diese vorübergehend auf einer anderen Zentraleinheit eingesetzt werden.

9.3 Der Besteller darf die Software keinem Dritten zugänglich machen. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Bestellers dessen Nutzungsrecht für ihn ausüben.

9.4 Weitere Rechte an der Software werden dem Besteller nicht übertragen.

10. Mängelbeseitigung

10.1 LUCAS gewährleistet für die Erstausstattung mit seinen Erzeugnissen für die Dauer von einem Jahr in der Weise, dass alle auftretenden Mängel beseitigt werden, die nachweisbar auf fehlerhaftes Material und/oder mangelhafte Ausführung zurückzuführen sind. Diese Frist beträgt zwei Jahre, wenn es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher und bei der Vertragsbeziehung um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 BGB handelt. Die Mängel werden im Werk von LUCAS, durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder durch Instandsetzung nach Wahl von LUCAS am Ort der Installation oder bei LUCAS beseitigt. Eventuell erforderliche Reisezeiten, Reisekosten, Spesen und Versandkosten während der Gewährleistungsphase gehen zu Lasten von LUCAS. Die Gewährleistungsfrist für die in Ziff. 5.2.3 genannten Leistungen beginnt mit den dort näher geregelten Lieferzeiten

10.2 Über von LUCAS mitgelieferte Fremdgeräte (worunter Geräte und Module ohne LUCAS-Bestellnummer bzw. -programme verstanden werden) haftet LUCAS nur im Umfang der Gewährleistungen des Zulieferers. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, wenn es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer handelt, der aufgrund eines bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Mangels einem Verbraucher zur Gewährleistung verpflichtet ist und den Ersatz dieser Aufwendungen von LUCAS verlangt. Die entsprechenden Bedingungen können vom Besteller jederzeit bei LUCAS angefordert werden.

10.3 Durch Korrektur oder Ergänzung der gelieferten Hard- oder Software werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen weder gehemmt noch unterbrochen. Bei nachträglicher Erweiterung eines Gerätes leistet LUCAS auf den Erweiterungsteil jeweils ein Jahr, gegenüber Verbrauchern zwei Jahre Teilegarantie, gerechnet vom Zeitpunkt der Lieferung. Erforderliche Reisezeiten, Reisekosten, Spesen und Versandkosten werden – sofern es sich nicht um solche handelt, die anlässlich eines gesetzlichen Anspruchs entstehen – gemäß den jeweils gültigen LUCAS-Preisen für Dienstleistungen berechnet

10.4 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Gegenstände, die infolge natürlichen Verschleißes oder unsachgemäßer Behandlung erneuert oder ausgebessert werden müssen. Jedoch ist LUCAS bereit, solche Mängel innerhalb der Gewährleistungszeit gegen Ersatz des entstehenden Aufwandes zu beheben.

10.5 Werden die Betriebs- oder Wartungsanweisungen von LUCAS nicht befolgt, Änderungen an den Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche. Dasselbe gilt, wenn die Geräte und Leistungen nicht vertragsgemäß verwendet bzw. zusammen mit fremden Geräten und Leistungen unsachgemäß eingesetzt werden oder der Mangel der Leistung auf vom Besteller zur Verfügung gestellten Konstruktionsunterlagen oder sonstigen Vorgaben beruht. Treten nach Lieferung bzw. Abnahme der Geräte Schäden auf, die auf einen Transport an einen anderen Ort als dem der Erstinstallation zurückzuführen sind, so ist LUCAS von der Gewährleistung entbunden, wenn LUCAS bei einem derartigen Transport nicht mitgewirkt hat.

10.6 Mängel müssen unter Angabe des Gerätetyps, der Gerätenummer und der Art der Störung angezeigt werden; sind von LUCAS-Testverfahren (z. B. Testprogramme oder Testgeräte) bereitgestellt worden, so sind die detaillierten Ergebnisse oder Tests ebenfalls mitzuteilen. Bei der Mängelbeseitigung gelten Ziff. 7.1 und 7.2 entsprechend.

10.7 Voraussetzung für die Nacherfüllung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Kommt es zum Austausch von Teilen, so werden die entnommenen Teile Eigentum von LUCAS.

10.8 Wenn und soweit LUCAS eine vom Besteller gesetzte, angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, bei Verweigerung der Nachbesserung, oder wenn die Nachbesserung unmöglich ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Minderung geltend machen. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag besteht nur, wenn nach zweimaligen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen durch LUCAS der Mangel nicht beseitigt werden konnte. Im Fall des Rücktritts vom Vertrag erstattet LUCAS den Kaufpreis abzüglich eines den Nutzungsvorteil berücksichtigenden Betrages.

10.9 Die Anzeige von Sach- und/oder Rechtsmängeln muss unverzüglich und schriftlich erfolgen. Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der auftretende Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Besteller einen Fehler nicht oder verspätet angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat.

10.10 Die Abtretung von Mängelansprüchen des unmittelbaren Bestellers gegen LUCAS an Dritte ist unzulässig.

10.11. Besteht während der Gewährleistungsfrist Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsschließenden darüber, ob und welche Mängel vorhanden sind, ist über diese Frage durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit verbindlicher Wirkung zwischen den Parteien zu entscheiden. Können die Vertragsschließenden sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung durch eine Partei auf einen Sachverständigen einigen, wird dieser von dem Präsidenten der IHK-Gera für beide Teile verbindlich bestimmt. Der nach den Feststellungen des Sachverständigen unterliegende Teil trägt die durch dessen Beauftragung entstehenden Kosten, bei teilweisem Unterliegen bestimmt sich die Verteilung der Kosten nach dem Umfang des Obsiegens und Unterliegens. Die Feststellungen des Sachverständigen sind für die Parteien hinsichtlich der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Mängel verbindlich.

11. Entwicklungsaufträge
Für von LUCAS im Rahmen von Entwicklungsaufträgen durchgeführte Hard- und Softwareentwicklungen gelten folgende Bestimmungen:

11.1 Maßgeblich für die zu erbringenden Leistungen ist das beiderseits als Vertragsbestandteil vereinbarte Pflichtenheft. Änderungen oder Ergänzungen des Pflichtenheftes bedürfen stets der schriftlichen Vereinbarung durch eine von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnende Urkunde, in der auch die finanziellen Auswirkungen der Änderungen bzw. Ergänzungen zu regeln sind.

11.2 Falls aufgrund der Komplexität der Auftragsentwicklung Terminüberschreitungen auftreten, so sind etwa vom Besteller zu setzende Nachfristen grundsätzlich unter Berücksichtigung der aufgetretenen technischen Probleme bzw. etwaiger Zulieferschwierigkeiten zu bemessen. Sind Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche des Bestellers zu berücksichtigen, so verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend dem dadurch verursachten Mehraufwand.

11.3 Nach Abnahme der Entwicklung ist grundsätzlich eine dem Umfang und der technischen Schwierigkeit der jeweiligen Entwicklung angepasste Einphasungszeit vorgesehen, die zur Entdeckung bzw. Behebung von Fehlern dient, die erst unter Echtlaufbedingungen auftreten. Leistungen von LUCAS während der Einphasungszeit sind zu den vereinbarten Stundensätzen vom Besteller zu vergüten. Sämtliche weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Inbetriebnahme bzw. Ausfallzeiten werden ausgeschlossen.

12. Haftung

12.1 LUCAS haftet für etwaige Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund nur, falls eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalspflicht) schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt wurde, oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Erfolgt die Verletzung einer Kardinalspflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, so ist die Haftung auf solche typischen Schäden und einen solchen typischen Schadensumfang begrenzt, die für LUCAS zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise voraussehbar waren. Hierzu zählen nicht mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangener Gewinn.

12.2 Die Begrenzung der Haftung gilt auch im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch Angestellte, Mitarbeiter oder Beauftragte, die nicht Organe oder leitende Angestellte von LUCAS sind.

12.3 Die Haftung von LUCAS für Schäden beim Besteller ist der Höhe nach auf EUR 5.000,00 im Einzelfall begrenzt. Die Vertragspartner sind sich darin einig, dass der typischerweise voraussehbare Schadensumfang EUR 5.000,00 nicht übersteigt. Die Haftungsbegrenzung tritt nicht bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verschulden von Lucas, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen ein. Im Übrigen gilt ein Selbstbehalt von EUR 500,00.

12.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbegrenzungen gelten für jegliche Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung.

12.5 Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Etwa unwirksame Bestimmungen sind durch neue Regelungen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommen, zu ersetzen.

13.2 Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Textform. Bestätigter Schriftwechsel genügt.

13.3 Soweit gemäß § 38 ZPO zulässig, wird Jena als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

13.4 Für alle rechtlichen Beziehungen mit LUCAS gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Redaktionell verantwortlich

Dr. Philipp Lucas,
Max-Grossmann-Str. 1
07745 Jena, Deutschland

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